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Sämtliche unsere Angestellten unterstehen zum Schutze der Persönlichkeitssphäre der gesetzlichen Schweigepflicht (Strafgesetzbuch, Artikel 321), deren Verletzung strafbar ist. Die Schweigepflicht bleibt auch nach der Auflösung des Anstellungsverhältnisses oder nach dem Austritt eines Bewohners oder einer Bewohnerin bestehen.
In der Psychiatrie ist die Wahrung des Berufsgeheimnisses von besonders grosser Bedeutung: Hier geht es oft um sehr vertrauliche Angelegenheiten aus der Privatsphäre von Bewohnerinnen und Bewohnern, und entsprechend ist es wichtig, dass diese sich im vollen Vertrauen auf Diskretion über alles aussprechen können.
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